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Foto von einer Übung zum Thema Brennschneiden Das THW ist keine Wehrersatzorganisation sondern eine Hilfsorganisation, die durch das ehrenamtliche Engagement der Helferinnen und Helfer geprägt wird. Es gibt aber die Möglichkeit, das junge, wehrpflichtige Männer durch eine Verpflichtung beim THW eine Freistellung vom Wehrdienst oder vom Zivildienst erhalten können und nach Ablauf der Mindestverpflichtungszeit (derzeit 6 Jahre) erlischt die Pflicht zur Ableistung von Wehrdienst (Wehrpflichtgesetz, §13a, Abs. 2 und §24, Abs. 3, Nr. 5 [1]) bzw. Zivildienst (Zivildienstgesetz, §14, Abs. 4 [2]).

Aufgrund dieser gesetzlichen Grundlagen ist es für die Ableistung eines Ersatzdienstes im THW nicht erforderlich, einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen zu Stellen. Es ist aber selbstverständlich auch für THW-Helfer möglich, den Dienst an der Waffe aus Gewissensgründen zu verweigern.

Die rechtlichen Grundlagen für den Ersatzdienst sind nachfolgend kurz erläutert.

Zur Freistellung vom Grundwehrdienst können Sie sich bei Ihrer Aufnahme in das THW a zum Dienst im Katastrophenschutz verpflichten. Nur eine Verpflichtung auf mindestens sechs Jahre, die rechtzeitig vor Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres eingegangen sein muss, kann zur Freistellung vom Grundwehrdienst führen. Der Freistellungsantrag bedarf der Zustimmung des THW-Ortsbeauftragten und der Zustimmung der zuständigen Geschäftsstelle. Sie füllen die Verpflichtungserklärung aus und das THW kümmert sich als freistellende Behörde um die Abwicklung des Antrages mit dem Kreiswehrersatzamt. Der Helferanwärter muss sich um nichts weiter kümmern - ein totales "Rundum-Angebot".

Die Freistellung vom Wehrdienst tritt erst mit der Zustimmung der zuständigen Geschäftsstelle zu Ihrer Verpflichtung ein und dauert an, solange Sie im Zivilschutz/ Katastrophenschutz mitwirken.

Die Laufzeit der sechsjährigen Verpflichtungszeit beginnt frühestens mit der Abgabe des Freistellungsantrages in Ihrem Ortsverband, jedoch nicht, bevor Sie 18 Jahre alt sind!

Bei einem Wechsel des Wohnortes, eines vom Wehrdienst freigestellten Helfers, muss eine Fortdauer der Verpflichtungszeit bzw. Wehrdienstfreistellung grundsätzlich davon abhängig gemacht werden, ob am Zuzugs-Ort ein unbesetzter Freistellungsplatz zur Verfügung steht. Im Übrigen setzt eine weitere Mitwirkung im THW voraus, dass ein freier Platz in einer Einheit vorhanden ist.

Unter welchen Voraussetzungen kann ich vom Wehrdienst freigestellt werden?

Vom Wehrdienst können Sie nur freigestellt werden, wenn

Foto von einer Übung zum Erstellen eines Deckendurchbruchs durch eine Stahlbetondecke Der Dienst im Katastrophenschutz selbst gilt nicht als Zivildienst im Sinne des Zivildienstgesetzes (ZDG) vom 9. August 1973 (BGBl. 1 Es.1015) in der zur Zeit gültigen Fassung [2].

Erst wenn Sie sich gem. §14 ZDG für mindestens sechs Jahre zum ehrenamtlichen Dienst im Zivilschutz/ Katastrophenschutz verpflichtet und hierzu die Zustimmung erhalten haben, werden Sie nicht zum Zivildienst herangezogen.

Sie füllen die Verpflichtungserklärung aus und das THW kümmert sich als freistellende Behörde um die Abwicklung des Antrages. Der Helferanwärter muss sich um nichts weiter kümmern - ein wirklich attraktives Angebot.

Die Freistellung vom Zivildienst tritt erst mit der Zustimmung der zuständigen Geschäftsstelle zu Ihrer Verpflichtung ein und dauert an, solange Sie im Zivilschutz/ Katastrophenschutz mitwirken.

Bei einem Wechsel des Wohnortes eines vom Wehrdienst freigestellten Helfers muss eine Fortdauer der Verpflichtungszeit bzw. Wehrdienstfreistellung grundsätzlich davon abhängig gemacht werden, ob am Zuzugs-Ort ein unbesetzter Freistellungsplatz zur Verfügung steht. Im Übrigen setzt eine weitere Mitwirkung im THW voraus, dass ein freier Platz in einer Einheit vorhanden ist.

Ansprechpartner

Für alle Fragen zur Mitarbeit im THW steht unsere Ausbildungsbeauftragte, Petra Werner (ausbildungsbeauftragter@thw-schoeningen.de) gerne zur Verfügung


Links/Fußnoten:

  1. Wehrpflichtgesetz im Volltext bei juris: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/wehrpflg/
  2. Zivildienstgesetz im Volltext bei juris: http://bundesrecht.juris.de/ersdig/

Text: Petra Werner, Ausbildungsbeauftragte OV Schöningen


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